Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sense Events GmbH
ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN - Veranstaltungen
1. Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge zwischen der Auftragnehmerin "Sense Events GmbH" und ihren Auftraggebern über Beratung, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie mit denen der Auftragnehmerin inhaltlich übereinstimmen oder von ihr ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Umfang des Auftrages
Gegenstand des Auftrages ist ausschließlich die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachkundiger Mitarbeiter zu bedienen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Erbringung einer Leistung durch die Auftragnehmerin notwendigen Informationen, Sachmittel etc. unverzüglich der Auftragnehmerin in der vereinbarten Form zugänglich zu machen.
3. Erteilung und Abwicklung des Auftrages
3.1
Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich und ist nach erfolgter Auftragsbestätigung für beide Seiten verbindlich. Die Auftragnehmerin hat keine im schriftlichen Vertrag nicht enthaltenen Zusagen gemacht und es sind keine weiteren mündlichen Vereinbarungen getroffen worden.
3.2
Die in Angebotsunterlagen der Auftragnehmerin genannten Konditionen verlieren ihre Gültigkeit, wenn ein Vertragsverhältnis mit dem Empfänger des Angebotes nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Angebotes zustande kommt.
3.3
Soweit die Auftragnehmerin für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung und nach dessen Angebotsfreigabe technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, mit Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Behandlung und Rückgabe verantwortlich. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin frei von etwaigen Ansprüchen Dritter, sofern die Auftragnehmerin kein Verschulden trifft.
3.4
Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie alle sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
3.5
Der Auftraggeber darf den Namen und das Markenzeichen der Auftragnehmerin im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Auftragnehmerin nutzen. Alle Konzepte, Ideen und Planungen sind geistiges Eigentum der Congress Organisation Claudia Winkhardt und als solches urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung oder Weitergabe an Dritte, gleich zu welchem Zweck, ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin gestattet. Zuwiderhandlungen werden juristisch verfolgt.
4. Geheimhaltung
Auftragnehmerin und Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses und der jeweiligen Einzelaufträge erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbeschränkt, auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, vertraulich zu behandeln. Beide Parteien werden alle Personen, die sie im Rahmen der Leistungserbringung dieses Vertrages unter den jeweiligen Einzelaufträgen einsetzen, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten und auf Anforderung den Nachweis hierüber erbringen. Informationen gelten auch dann als vertraulich, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, jedoch die jeweils übermittelte Partei ein erkennbares Interesse an ihrer Geheimhaltung hat.
5. Haftung und Schadensersatz
Die Haftung der Auftragnehmerin wird ausgeschlossen, mit Ausnahme der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, sowie für Schäden im Sinne von § 309 Nr. 7a BGB. Unberührt bleibt auch die Haftung für Schäden, die bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie aus der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten der Auftraggeberin resultieren.
5.1
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die bei dem Auftraggeber oder Dritten dadurch eintreten, dass Veranstaltungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Gründe, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, kurzfristig abgesagt oder verschoben werden müssen.
5.2
Die Auftragnehmerin kann nicht haftbar gemacht werden für nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen, wenn Informationen, die zur Erbringung dieser Leistung erforderlich sind, der Auftragnehmerin entweder vorenthalten oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auf Nachfrage zugänglich gemacht worden sind.
5.3
Der Abschluss einer Veranstalterhaftpflicht-, Sachwert- und Personenversicherung sowie aller weiteren Versicherungen obliegt dem Auftraggeber.
5.4
Die Auftragnehmerin übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung mitgebrachter Ausstellungs- oder sonstiger, auch persönlicher Gegenstände in den Veranstaltungsräumen keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihrerseits.
5.5
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit keine kürzere Frist vereinbart ist und soweit sich aus diesen AGBs nichts Abweichendes ergibt, in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
6. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt wie Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, Unruhen, Embargos, Naturkatastrophen, Pandemien, gesetzgeberische Aktivitäten, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen, oder andere unvorhersehbare und nicht durch die Auftragnehmerin zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, die die Auftragnehmerin an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten hindern, verlängern bzw. verschieben vereinbarte Leistungsfristen bzw. Leistungstermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Abweichend davon behält sich die Auftragnehmerin anstelle einer Anpassung die Möglichkeit vor, den Vertrag zu beenden und bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1
Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung an die Auftragnehmerin einen Honorarvorschuss in Höhe von 25% des vereinbarten Gesamt-Honorars gegen entsprechende Rechnung zu entrichten. Drei Tage vor Veranstaltungsbeginn müssen 75% des vereinbarten Gesamt-Honorars auf einem von der Auftragnehmerin benannten Konto eingegangen sein. Die Restsumme ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt.
7.2
Die von der Auftragnehmerin genannten Honorare beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, die in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich berechnet wird.
7.3
Rechnungen sind vom Auftraggeber ohne Abzug auszugleichen. Eigenmächtige Kürzungen des Rechnungsbetrags sind unzulässig.
7.4
Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist die Auftragnehmerin berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Für jeden angefangenen Monat, in dem ein Zahlungsrückstand entsteht, vereinbaren die Parteien für die Bearbeitung und Überwachung der Zahlungseingänge für die Auftragnehmerin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 5,00. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Die Geltendmachung eines Mangels entbindet ausdrücklich nicht von der fristgerechten Zahlung der Rechnungsbeträge.
7.5
. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
8. Kündigung / Stornierung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, gelten für die Kündigung / Stornierung des Vertrages die nachfolgenden Bestimmungen:
8.1
Kündigt der Auftraggeber, so behält die Auftragnehmerin Anspruch auf Ersatz aus dem ihr tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Schaden.
8.2
Storniert der Auftraggeber, so werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin folgende Stornosätze vereinbart, wobei beiden Seiten der Nachweis eines höheren oder geringen Schadens vorbehalten bleibt:
° Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber bis spätestens vier Monate vor Veranstaltungsbeginn: 60% des vereinbarten Honorars
° Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber zwischen vier und zwei Monaten vor Veranstaltungsbeginn: 70% des vereinbarten Honorars
° Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten vor Veranstaltungsbeginn: 80% des vereinbarten Honorars
8.3
Wird eine gemäß Ziffer
6.1
vereinbarte Vorauszahlung nicht binnen einer hierfür gesetzten angemessenen Frist geleistet, so ist die Auftragnehmerin zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
8.4
Ferner sind die Vertragsparteien berechtigt, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Die Auftragsnehmerin darf insbesondere den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, falls ° die Auftragnehmerin unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen beauftragt wird; ° die Auftragnehmerin begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit und das Ansehen der Auftragnehmerin in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dieses dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Auftragnehmerin zuzurechnen ist; ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
8.5
Die Kündigung bedarf der Textform.
8.6
In den vorgenannten Fällen der Kündigung durch die Auftragnehmerin entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz.9. Gerichtsstand
Soweit mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1
. Abweichende oder ergänzende Bedingungen, Nebenabreden oder Änderungen der Leistungsbeschreibung gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
10.2
. Der nach diesen Bedingungen geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind von den Parteien durch wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke. Stand: 25.11.2020
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - Incentives
In Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a. ff. BGB werden die nachfolgenden Reise- und Zahlungsbedingungen vereinbart.
1. Anmeldung
1.1
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter, nachfolgend auch Sense-Events genannt, den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der in der jeweiligen Ausschreibung genannten verbindlichen Leistungsbeschreibungen und Preise verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Sense-Events zustande. Über die Annahme informiert Sense-Events den Kunden durch Übersendung der Reisebestätigung/Rechnung.
1.2
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch eine ausdrückliche oder eine
1.3
Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Sense-Events vor, an das Sense-Events für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde Sense-Events innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann.
2. Zahlung des Reisepreises
2.1
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Der Sicherungsschein wird dem Kunden mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt. Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe 15% des Reisepreises zu leisten.
2.2
Der Restbetrag ist zwei Wochen vor Reiseantritt, ohne nochmalige Aufforderung, gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig.
2.3
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung des Sicherungsscheins verlangt werden.
3. Leistungen
3.1
Die Leistungen von Sense-Events ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen der Reiseausschreibungen sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Sense-Events.
3.2
Die in den Reiseausschreibungen enthaltenen Angaben sind für Sense-Events binden. Sense-Events behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben in den Reiseausschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.3
Vermittelt Sense-Events ausdrücklich im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. Bus- oder Fährtransporte, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Sense-Events nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2
Sense-Events ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenfalls wird Sense-Events eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.
4.4
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Sense-Events verteuert hat.
4.5
Eine Änderung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für Sense-Events nicht vorhersehbar waren.
4.6
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Sense-Events den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten. Oder die Teilnahme an einer mindest gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Sense Events in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.7
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5.Rücktritt und Umbuchung des Kunden
5.1
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Sense Events.
5.2
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Sense Events an Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Entschädigung verlangen, die sich nach folgenden Prozentsätzen vom Endpreis pro Reiseteilnehmer berechnet. Bei Pauschalarrangement laut Ausschreibung (Wellness- und Genussreisen, Rad-, Wander-, Golfreisen, Individuelle Specials):
Bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn: 20%, Mindestens 50,-
Ab 29. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn : 30%,
Ab 21. bis inkl. 15 Tag vor Reisebeginn : 35%,
Ab 14. bis inkl. 08. Tag vor Reisebeginn : 45%,
Ab 07. Tag vor Reisebeginn: 75%
des Reisepreises.
Bei gesondert ausarbeiteten Arrangement laut individuellem Angebot wie Incentives, Firmenveranstaltungen, Vereins- und Betriebsausflügen, Gruppenreisen:
Bis inkl. 45. Tag vor Reisebeginn: 25%, mindestens 50,-,
ab 44. bis inkl. 29. Tag vor Reisebeginn: 30%,
ab 28. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn: 35%,
ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn: 40%,
ab 14. bis inkl. 08. Tag vor Reisebeginn: 60%,
ab 07. Tag vor Reisebeginn: 80%,
Ab Reisebeginn oder bei Nichtanreise: 90%
des Reisepreises.
Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, Sense Events nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von Sense Events geforderte Pauschale.
5.3
Sense Events behält sich vor, bei Rücktritt sowie insbesondere bei Nichtanreise und bei dadurch bedingter Nichtinanspruchnahme von vermittelten Leistungen wie z.B. Eintrittskarten (auch Musical- und Theaterkarten) vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten zu verlangen.
5.4
Sense Events empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, die im Reisepreis nicht eingeschlossen ist.
5.5
Werden auf den Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), ist Sense Events berechtigt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von EUR 40,- pro Person zu berechnen. Endstehen durch die jeweiligen Leistungsträger im Einzelfall höhere Gebühren, ist Sense Events berechtigt, dem Kunden diese in Rechnung zu stelle. Eine Umbuchung ist nur bis zum 30. Tag vor Beginn der Reise möglich. Spätere Umbuchungen können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.6
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Sense Events kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Mehrkosten setzen sich zusammen aus den Kosten, die der Leistungsbringer für die Änderung verlangt und unserer Bearbeitungsgebühr in Höhe EUR 40,-.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7.
Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Sense Events kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1
Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maßen rechtswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseverwalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den wert der ersparten Aufwendung sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgen gutgebrachten Beträge.
7.2
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nachrichten einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Sense Events verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8.Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Sense Events, als auch der Reisende den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1
Die vertragliche Haftung von Sense Events für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden allein ein von Sense Events eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist.
9.2
Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Sense Events beruhen und keine Körperschäden sind, wird eine Haftungsbeschränkung je Person und Reise in Höhe des dreifachen Reisepreises vereinbart. Sense Events empfiehlt, derartige Risiken durch entsprechende Reiseversicherungen abzudecken.
9.3
Sense Events haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die ausdrücklich als Fremdleistungen fremder Leistungsträger bezeichnet sind.
9.4
Haftungsbeschränkende oder Haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von Sense Events eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten von Sense Events.
10. Vertragsobliegenheiten und Mitwirkungspflicht des Kunden
10.1
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, hat der Reisende nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung des Vertrages und Schadenersatzes, wenn er es nicht schuldhaft unterlässt, Sense Events einen aufgetretenen Mangel während der Reise anzuzeigen.
10.2
Der Reisende kann bei einem Mangel nur selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen, wenn er Sense Events eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumt. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Sense Events verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist.
10.3
Im Falle eines Mangels wenden Sie sich bitte an Sense Events – Email: info@sense-events.de
10.4
Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende möglichst schriftlich Sense Events gegenüber geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.5
Vertragliche Ansprüche verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach Vertrag enden sollte. Schweben Verhandlungen über vom Kunden erhobenen Ansprüchen, ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Sense Events die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Destination.